Allgemeine Vermietbedingungen für Reisemobile und Wohnwagen
1. Mietgegenstand, Mietpreise und Versicherungen
Der Mietgegenstand ist ein Fahrzeug der jeweiligen Klasse der Preisliste. Ein bestimmter Typ, Grundriss oder eine bestimmte Ausstattung, Motorisierung, Farbe, Möbelausführung oder ein bestimmtes Fabrikat sind nicht festgelegt, Typenbezeichnungen im Mietvertrag gelten zur Orientierung und als Wunsch des Mieters, jedoch nicht als Zusage des Vermieters.
Der Mietpreis ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen und gilt je angefangenem Miettag. Der Abhol- und der Rückgabetag gelten als ein Miettag. Der Mietpreis schließt ein:
- die gesetzlich vorgeschriebenem Mehrwertsteuer
- Fahrzeugausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell
- Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung
- Vollkaskoversicherung mit vereinbarter Selbstbeteiligung von 1000 € für jeden Schadensfall
- Teilkaskoversicherung mit vereinbarter Selbstbeteiligung von 1000 € für jeden Schadensfall
- Schutzbrief für In- und Ausland
- alle gefahrenen Kilometer ohne Begrenzung ab 15 Miettagen
- Versicherungen entsprechen den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB), diese können eingesehen werden. Eventuell beförderte Güter sowie Beschädigungen durch den Mieter sind nicht versicherbar. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, pers. Gegenständen geht zu Lasten des Mieters.
2. Zahlungsweise
Eine Anzahlung in Höhe von 50% des Mietpreises ist bei Mietvertragsabschluss fällig. Der Vermieter ist an den Mietvertrag nicht gebunden, wenn die Anzahlung nicht innerhalb von 8 Tagen bei ihm eingegangen ist. Eine Überschreitung der Zahlungsfrist gilt als Rücktritt (siehe Punkt 4.). Der Gesamtpreis ist spätestens bei Fahrzeugübergabe zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der entsprechende Gesamtpreis sofort fällig. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von € 5,-- erhoben. Der Verzugszins beträgt 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. §247 BGB, es sei denn, dass der Vermieter eine höhere Zinslast nachweist. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen. Wird bei Verzug des Mieters ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
3. Kaution
Bei Übergabe des Fahrzeuges ist eine vereinbarte Kaution in bar fällig. Die Kaution wird auf einer Checkliste zusammen mit dem Zustand des Fahrzeugs bestätigt. Die Endabrechnung ist sofort bei Rückgabe des Fahrzeugs zu begleichen. Bei unbeschädigter, vollständiger und gereinigter Rückgabe wird die Kaution zurückerstattet. Eine Verzinsung findet nicht statt. Die Rückzahlung der Kaution bedeutet keine Haftungsfreistellung gegenüber versteckten oder bei Rückgabe nicht sofort erkannten Beschädigungen oder Mängeln. Der Vermieter ist berechtigt, alle Ansprüche gegen den Mieter mit der Kaution zu verrechnen.
4. Rücktritt vom Mietvertrag durch den Mieter
Ein Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Zahlungsverzug durch den Mieter gilt als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Eine Nichtabnahme zum vereinbarten Miettermin gilt als Rücktritt. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Miettermin sind vom vereinbarten Mietpreis pauschal zu zahlen:
a. bis zu 60 Tage vor Mietantritt 15%
b. bis zu 21 Tage vor Mietantritt 75%
c. weniger als 21 Tage vor Mietantritt 90%
Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
5. Übergabe, Rücknahme und Reinigungsgebühren
Die Fahrzeuge können in der Regel am Nachmittag vor dem ersten Miettages übernommen werden. Bei Übergabe und Rücknahme ist ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll zu erstellen und von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen. Übergabe und Rücknahme erfolgen mit vollem Treibstofftank sowie frisch gereinigt.
Ist die Reinigung bei der Rückgabe ganz oder teilweise nicht erfolgt, so werden für die Reinigung des Fäkaltanks oder einer Chemietoilette sowie für eine Innenreinigung die jeweiligen Gebühren der gültigen Preisliste berechnet. Eine Berechnung der Reinigung nach tatsächlichem Aufwand durch den Vermieter ist nicht ausgeschlossen. Die Rückgabe hat am Ort der Übergabe zu erfolgen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Defekte, die durch unsachgemäße Behandlung durch den Mieter entstanden sind, berechnen wir zu unseren üblichen Werkstattpreisen.
Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs am letzten Miettag bis spätestens 17:00 Uhr. Bei verspäteter Rückgabe ohne schriftliche Verlängerungsbestätigung fallen alle dem Vermieter entstehenden Kosten dem Mieter zu Last, mindestens und ohne Nachweis jedoch ein vereinbarter Tagesgrundpreis. Mieter und Vermieter sind berechtigt, höhere bzw. geringere Schäden nachzuweisen. §568 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Bei verspäteter Übernahme werden Erstattungen durch den Vermieter nicht vorgenommen.
6. Berechtigte Fahrer und allgemeine Nutzung
Das Fahrzeug darf vom Mieter selbst oder von im Mietvertrag benannten Fahrer gelenkt werden. Eine Weitervermietung oder Weiterverleihung ist untersagt. Voraussetzung für das Führen des Fahrzeuges ist – soweit nichts anderes vereinbart – ein Mindestalter von 25 Jahren und eine gültige Fahrererlaubnis für das entsprechende Fahrzeug seit mindestens einem Jahr. Diese ist bei Übernahme für alle benannten Fahrer im Original vorzulegen. Bei Verstoß hat der Vermieter sofortiges Rücktrittsrecht. Der Mieter haftet darüber hinaus für jeden diesbezüglichen Schaden voll. Die Fahrer sind in jedem Fall Erfüllungsgehilfen des Mieters.
Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, beim jeweiligen Einsatz des Fahrzeuges die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten. Eine Verwendung des Fahrzeuges zur Beförderung gegen Entgelt, zur Mitnahme von Anhaltern, zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, ist untersagt. Der Mieter haftet für jeden diesbezüglichen Schaden voll. Die Fahrer sind in jedem Fall Erfüllungsgehilfen des Mieters.
Der Mieter hat die im Fahrzeug befindlichen Bedienungsanleitungen für Fahrzeug und Ausstattungen bei Übernahme sorgfältig zu lesen und beim Betrieb zu beachten.
7. Auslandsfahrten
Grundsätzlich darf das Fahrzeug zu Fahrten in allen europäischen Ländern, mit Ausnahme der ehemaligen Ostblockstaaten, benutzt werden. Fahrten in Gebiete innerer Unruhen oder Kriegsgebiete bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Für Fahrten in außereuropäische Länder, wie z.B. asiatische Türkei, asiatischer Teil der GUS usw. sowie der ehemaligen Ostblockstaaten, muß nach Rücksprache mit dem Vermieter bei Mietvertragsabschluß ein spezieller Versicherungsschutz beantragt werden.
8. Reparaturen und Wartung
Verschleißreparaturen und Wartungskosten trägt grundsätzlich der Vermieter, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Wert von € 100,-- ohne weiteres, größere Reparaturen nur nach telefonisch einzuholender Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie eventuell ersetzter Altteile, soweit nicht der Mieter für den Schaden haftet (vg. Ziffer 10).
Dem Mieter obliegt insbesondere die regelmäßige Kontrolle von Ölständen und Reifendruck.
Bei Reifenschäden mangels Luftdruck und bei Schäden infolge Ölmangels hat der Mieter die Durchführung der Ölkontrollen nachzuweisen. Anderenfalls haftet der Mieter für alle Folgeschäden. Bei Frost hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug durchgehend beheizt wird damit Wasserleitungen, -behälter und Pumpen nicht beschädigt werden. Bei Frost-, Fenster- und Möbelschäden hat der Mieter nachzuweisen, dass ihn ein Verschulden nicht trifft.
9. Verhalten bei Unfällen und Schäden
Der Mieter hat nach einem Unfall in jedem Falle die Polizei zu verständigen, wenn Personen verletzt wurden, sich ein Beteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, der voraussichtliche Schaden € 500,-- übersteigt oder sonst die erforderlichen Feststellungen nicht zuverlässig getroffen werden können. Polizeidienststelle, Aktenzeichen und Name des aufnehmenden Beamten sind zu notieren. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schätzungen zur Schadenshöhe sind, insbesondere im Ausland, zu unterlassen.
Bei Sturm- oder Hagelschäden ist eine Bescheinigung von der nächstgelegenen Gemeindebehörde aushändigen zu lassen. Sollte keine polizeiliche Aufnahme erfolgen, sind zumindest Fotos von der Schadenstelle und den Umständen anzufertigen und Zeugenaussagen aufzunehmen. Mieter und Fahrer sind verpflichtet, jeden – auch geringfügigen – Schaden dem Vermieter unter der umseitigen Telefonnummer sofort zu melden und unverzüglich nach Rückkehr die entsprechende Unfallmeldung auszufüllen, die eine ausführliche Skizze sowie alle Namen und Anschriften der beteiligten Personen und Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten muss.
Der Mieter tritt alle ihm zustehenden Schadenersatzansprüche an den Vermieter ab, soweit diese den Mietgegenstand und die damit verbundenen Gegenstände und Rechte des Vermieters betreffen.
10. Haftung des Mieters
a.) Der Mieter haftet für selbstverschuldete oder Unfälle mit unklarer Rechtslage nur bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadensfall.
b.) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, soweit der Versicherer von der Leistungspflicht befreit ist, insbesondere wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit oder durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. §41 II Ziff. 6 StVO verursacht worden ist. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt oder seine Pflichten gemäß Ziffer 9 verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluß auf die Feststellung des Schadensfalles.
c.) Der Mieter haftet auch voll für Schäden bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung oder Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 6), bei Beschädigung durch das Ladegut, durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs oder ungenügendem Verschluss. In diesem Fall haftet er auch für Abschlepp-, Sachverständigenkosten, Wertminderung und Einsatzausfall. Als Einsatzausfall wird ohne Nachweis für Vermietbarkeit während des Ausfalls vom täglichen Mietpreis laut gültiger Preisliste ausgegangen. Mieter und Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren oder geringeren Schaden unbenommen.
d.) Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. Der Vermieter ist berechtigt, die hinterlegte Kaution bis zur endgültigen Klärung von Schuld- und Haftungsfrage zurückzubehalten.
e.) Für Teilkaskoschäden haftet der Mieter nur bis zu vereinbarten Selbstbeteiligung.
11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Vermieters haftet dieser, soweit gesetzlich zulässig, jedoch nur bis zu Höhe des Mietpreises und auf diesen beschränkt. Der Vermieter ist zur Verwahrung von Gegenständen nicht verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt, die Haftung hierfür wird ausgeschlossen.
12. Haftung der Fa. Willms (www.pfotenwandern.de), Dormagen
Die Firma stellt für den Fall, dass das Fahrzeug zum vereinbarten Übergabetermin nicht zur Verfügung steht (z.B. wegen Unfalls des Vormieters) oder nicht in verkehrssicherem Zustand ist, innerhalb von drei Werktagen ab entsprechender Mitteilung ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug mit der laut Vertrag benötigten Anzahl an Schlafplätzen zur Verfügung. Das Ersatzfahrzeug muss nicht notwendigerweise wesentlich gleiche Ausstattung oder Motorisierung aufweisen.
Sollte nur ein niedriger eingestuftes Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden, so hat der Mieter nach eigener Wahl Anspruch auf Erstattung der Preisdifferenz oder kann ohne Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten. Bei Nichterfüllung und Verzug haftet die Fa. Willms (www.pfotenwandern.de) auch bei einfachem Verschulden, und zwar bis maximal der Höhe des vereinbarten Mietpreises. Diese Haftung wird für alle durch die Fa. Willms (www.pfotenwandern.de) gegengezeichneten Mietverträge ab einer Mietdauer von 15 Tagen übernommen.
13. Zurückbehaltungsrecht
Ausdrücklich wird vereinbart, dass der Mieter in keinem Fall berechtigt ist, das von ihm gemietete Fahrzeug wegen irgendwelchen angeblichen oder festgestellten Gegenansprüchen zurückzubehalten.
14. Speicherung und Verarbeitung von Daten
Der Vermieter und die Fa. Willms (www.pfotenwandern.de) sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, auch wenn sie von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.
Ohne die ausdrückliche Zustimmung werden ihre Daten ausschließlich zur Abwicklung ihrer Bestellung verwendet und im Rahmen der Geschäftsbeziehung per EDV-Anlage gespeichert. Die Weitergabe der Daten mit dem den Vertragsumfang beauftragten Unternehmen erfolgt nur, insoweit die Vertragsabwicklung dies erforderlich macht. Ihre personenbezogenen Daten werden nicht an Dritte weiter gegeben.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für diese Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Erfüllungsort ist Dormagen. Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckverfahren, ist Dormagen, wenn die Vertragspartner Kaufleute sind oder mindestens eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sind die Parteien Kaufleute, so gilt diese Gerichtsstandvereinbarung für alle auf diesem Rechtsverhältnis beruhenden und auch für deliktische Ansprüche. Der Vermieter ist berechtigt, auch im Sitz des Mieters zu klagen.
16. Übersichts-, Schriftform- und Teilunwirksamkeitsklausel
Diese Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
Änderungen und Ergänzungen zum abgeschlossenen Mietvertrag, insbesondere auch zu diesen allgemeinen Vermietbedingungen haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit, die Änderung der Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, auch innerhalb einer Ziffer, nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig zu einer Vertragsauslegung, mit welcher der wirtschaftliche Zweck unwirksamer Bestimmungen erfüllt wird. Nachdruck der Verwendung dieser Bestimmung ohne schriftliche Genehmigung der Fa. Willms (www.pfotenwander.de) ist verboten.